AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNG DER AGB

1.1. Für alle Aufträge der Marketing Dialog by NICKLAS+NICKLAS (nachfolgend Agentur genannt) sowie deren Vorverhandlungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB’s finden keine Anwendung.
1.2. Abweichende Bedingungen bedürfen der Schriftform

2. PRÄSENTATIONEN

Jegliche Arbeiten und Leistungen (Präsentationen, Konzepte, etc.) der Agentur, die vor und zum Ziel des Auftragsabschlusses erstellt, vorgestellt und/oder verbreitet wurden, dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung verwendet werden. Dies gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form sowie für die zugrundeliegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Arbeiten und Leistungen.

3. KOSTENVORANSCHLÄGE UND AUFTRAGSERTEILUNG

3.1. In der Regel sind dem Auftraggeber vor Beginn jeder Kosten-verursachenden Arbeit Kostenvoranschläge in schriftlicher Form zu unterbreiten, die durch den Auftraggeber freigegeben werden. Kleinere Aufträge bis zu CHF 300,00 sowie Aufträge im Rahmen laufender Arbeiten wie zum Beispiel Satzkosten, Retuschen, Zwischenaufnahmen und dergleichen bedürfen nicht der Einholung von Kostenvoranschlägen und keiner vorherigen Genehmigung.
3.2. Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
3.3. Die Agentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung sie vertragsmäßig mitwirkt, im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht.
3.4. Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur, falls nicht anders vereinbart, im Namen des Auftraggebers und auf seine Rechnung. Für mangelhafte Leistung der Dritter (Werbeträger, Druckereien, etc.) haftet die Agentur nicht.

4. ABWICKLUNG VON AUFTRÄGEN

4.1. Von der Agentur übermittelte Besprechungsprotokolle, Angebote und Kontaktberichte sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
4.2. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen, Vektorgrafiken, etc.), die wir erstellen oder erstellen lassen, um die nach Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben unser Eigentum. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung sind wir nicht verpflichtet.

5. LIEFERUNG UND LIEFERFRISTEN

5.1. Die Lieferverpflichtungen der Agentur sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
5.2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.
5.3. Für Lieferfristen Dritter (Werbeträger, Druckereien) haftet die Agentur nicht.
5.4. Die von der Agentur zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild- oder Tongestaltung, Konstruktion oder grafischer Gestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von uns bestätigt wird.
5.5. Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann unsere Aufgabe, wenn es ausdrücklich vereinbart ist.

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Umsatz- oder Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
6.2. Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
6.3. Die von der Agentur dem Auftraggeber ausgestellten Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.
6.4. Bei größeren Aufträgen oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken sowie bei Werbemittelherstellung, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen.
6.5. Bei fortlaufenden Aufträgen – monatliche Stundenmandate (Retainer) – erfolgt die Abrechnung jeweils monatlich zum Monatsende. Die Zahlungsfrist ist dann längstens bis zum Ende des Folgemonats.
6.6. Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen, behalten wir uns das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor. Rechte an unseren Leistungen, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen auf den Auftraggeber über.

7. NUTZUNGSRECHTE

7.1. Die Agentur wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher, den Auftrag betreffender, Rechnungen alle für die Verwendung unserer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für uns erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel erfüllen wir unsere Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Schweiz für die Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende auch nur teilweise Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf unserer Zustimmung.
7.2. Zur Herausgabe und Übermittlung der Stammdaten (insb. Erstellungsdaten der gängigen Grafik- und Illustrationsprogrammen) ist die Agentur nicht verpflichtet. Diese unterliegen dem urheberrechtlichen Eigentum der Agentur. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe der Stammdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
7.3. Ziehen wir zur Vertragserfüllung Dritte heran, werden wir deren Nutzungsrechte im Umfang der Ziffer (7.1) erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen.

8. NUTZUNGSHONORAR

8.1. Die Agentur erbringt eine über die rein technische Arbeit hinausgehende, geistig-kreative Gesamtleistung. Bei der vertragsmäßigen Verwendung der Arbeiten und Erzeugnissen der Agentur durch den Auftraggeber, ist das Nutzungshonorar bereits berechnet.
8.2. Wenn der Auftraggeber die Arbeiten und Erzeugnisse der Agentur über den vereinbarten Umfang hinaus nutzt, berechnet die Agentur ein zusätzliches Nutzungshonorar.
8.3. Die Berechnung des Nutzungshonorars richtet sich nach dem aktuellen Vergütungstarifvertrag Design (SDSt/AGD).

9. ÄNDERUNG / KÜNDIGUNG VON LAUFENDEN STUNDEN-MANDATEN (RETAINER)

9.1. Die monatlichen Stundenmandate (Retainer) sind fortlaufende Mandate. Ist keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen, laufen diese Monatsmandate ab Auftragserteilung über einen Zeitraum von einem Jahr. Sie verlängern sich automatisch um jeweils ein Jahr, sind sie nicht mit Frist von 3 Monaten zum Ablauf der Jahresperiode schriftlich gekündigt.
9.2. Die monatlichen Stundenmandate beziehen sich auf feste Stunden-/Zeitkontingente (jeweils monatlich, bspw. 10h / 20h / 30h ). Diese Vereinbarung dient 1) zur festen Budget-Planung des Aufraggebers und 2) zur festen Planung der Ressourcen-Bereitstellung der Agentur.
9.3. Sollte in einem Monat der vereinbarte Container in Bezug auf die Leistungserbringung der Agentur nicht ausgeschöpft worden sein, so verschiebt sich die Leistungserbringung auf den Folgemonat. Die monatliche gleichbleibende Rechnungslegung ist davon jedoch unberührt.
9.4. Sollte in einem Monat der vereinbarte Container in Bezug auf die Leistungserbringung der Agentur das Stundenkontingent aufgrund des freiwilligen Stundenmehreinsatzes der Agentur überschritten worden sein, so bleibt die monatliche gleichbleibende Rechnungslegung davon ebenfalls unberührt.
9.5. Änderungen der Stundenkontingente (Retainer-Umfang) bedürfen der Schriftform. Eine Retainer-Reduzierung ist erst zum Laufzeitende möglich. Bei einer Retainer-Erhöhung bleibt die Laufzeit davon unberührt.

10. VERTRAULICHKEIT

Die Agentur wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge des Auftraggebers sowie dessen Interna streng vertraulich behandeln.

11. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

11.1. Von der Agentur gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
11.2. Bei Vorliegen von Mängeln steht der Agentur das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit zu.
11.3. Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn die Agentur, gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Agentur leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
11.4. Schadensatzansprüche aus IT-Tätigkeiten jeglicher Art sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für jegliche IT-Schäden, die aufgrund Software- oder Internet-Ausfall/Einschränkung jeweiliger Drittanbieter (Softwarebetreiber, Domainhoster, Internet-Plattformen, etc.) verursacht wurden. Schadenersatz aus DSGVO Rechtslage oder sonstigen Rechten an Daten, insbesondere durch die im Kundenauftrag erfolgte Implementierung oder Umsetzung von E-Mail- Social Media- , Internet- oder Website Marketing sind ausgeschlossen. Für die Einhaltung der DSGVO Rechtslage haftet als Inhaber der personenbezogenen Daten der Auftraggeber. Ein über den Auftragswert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
11.5. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen frei.
11.6. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden.
11.7. Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl sie Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat.

12. GESTALTUNGSFREIHEIT​

12.1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
12.2. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN​

13.1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist das für unseren Sitz zuständige Gericht als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten vereinbart.
13.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bedingungen nicht.
13.3. Es gilt Schweizer Recht.

Schindellegi, 23. März 2021